Coronavirus: Start des zweiten Teils des Föderalen Plans für sozialen und wirtschaftlichen Schutz

Während der Ministerratssitzung am Freitag, dem 20. März, wurden mehrere Maßnahmen zur Milderung der sozioökonomischen Auswirkungen von Covid-19 verabschiedet. Sie basieren auf den Empfehlungen der ERMG, der Economic Risk Management Group, die gestern und bei dem Treffen mit der G-10 zusammenkam.

Diese Maßnahmen gehören zum zweiten Teil des sogenannten Föderalen Plans für sozialen und wirtschaftlichen Schutz. Sie ergänzen die zehn Maßnahmen, die bereits am 6. März im Rahmen des ersten Teils dieses föderalen Plans verabschiedet wurden.

In den letzten Wochen hat uns die gesundheitliche Lage gezwungen, schwierige Maßnahmen zum Schutz der Menschen zu ergreifen. Sie haben große Auswirkungen auf die Wirtschaft Belgiens, wobei sowohl Unternehmen, Selbständige als auch Arbeitnehmer betroffen sind.

Es war daher unerlässlich, Schutzmaßnahmen für all diese Akteure zu ergreifen.

Diese Maßnahmen stützen auf drei Säulen:

  • Maßnahmen zur Sicherung der Kaufkraft der Arbeitnehmer
  • Maßnahmen zur direkten Unterstützung der Selbständigen
  • Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen in diesen schwierigen Zeiten.

 

1. Kaufkraft der Arbeitnehmer

Die befristete Kurzarbeit wird automatisch anerkannt und zudem ausgeweitet und verstärkt. Das bedeutet, dass ein Unternehmen Kurzarbeit nicht zu rechtfertigen braucht, und dass sie auch Personen offensteht, die z. B. zu Hause bleiben müssen, weil ihr Partner infiziert ist. Und dass die Auswirkungen auf die Kaufkraft der Arbeitnehmer begrenzt werden müssen. Daher wird der Referenzsatz von 65 % auf 70 % angehoben und die arbeitsfreien Tage werden vollwertig in das Urlaubsgeld einbezogen, wobei das LAAB einen Betrag von circa 5,63Euro pro arbeitsfreien Tag auszahlt.

Es wird keine Unterscheidung mehr zwischen Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge höherer Gewalt getroffen.

Eine automatische Verlängerung der Einkommenssteuerzahlungsfristen (zwei Monate) wird ebenfalls eingeführt.

 

2. Beihilfen für Selbständige, die schließen mussten oder sich in Schwierigkeiten befinden

Das Überbrückungsgeld ermöglicht es Selbständigen im Hauptberuf, die ihre Tätigkeit aufgrund des Coronavirus nicht oder nur teilweise ausüben können, einen monatlichen Zuschuss zwischen 1.291,69 und 1.614,10 Euro zu gewähren. Dieser Anspruch gilt automatisch für die Sektoren, die unter den Königlichen Erlass vom 16. März fallen, und wird sofort (März/April) angewendet. Bei den anderen Sektoren muss die Aktivität an sieben aufeinander folgenden Tagen eingestellt worden sein.

Vorgesehen ist ein Zahlungsaufschub für Steuern (zwei Monate) und für die Sozialbeiträge (Aufschub für die ersten beiden Quartale). Außerdem sind bestimmte Befreiungen vorgesehen.

Die lokalen Behörden werden aufgefordert, sich an den Bemühungen zu beteiligen und bestimmte Steuern auf Gemeindeebene einzufrieren.

 

3. Unterstützung von KMU und Unternehmen, die schließen mussten oder sich in Schwierigkeiten befinden

Es gilt der oben genannte Zahlungsaufschub.

Gegen Dienstleister, an die föderale Aufträge vergeben wurden, werden bei Verzögerungen in der Erfüllung dieser Aufträge keine Bußgelder verhängt, falls sie von Covid-19 betroffen sind. Darüber hinaus verpflichten sich die Behörden, die Zahlungsfristen, für diese Aufträge zu beschleunigen.

 

4. Sektorale Bestimmungen

Was den Horeca-Sektor anbelangt, wird es eine Flexibilität bei „Take away“-Aktivitäten geben (steuerlich und auf AFSCA-Ebene – keine neue Lizenz für Restaurants erforderlich). Brasserien wiederum werden im Falle von Minderabnahmen nicht sanktioniert.

Was den Einzelhandel betrifft, so hat die Regierung Konsultationen mit den Sozialpartnern aufgenommen, um eine größere Flexibilität bei den Öffnungszeiten der Supermärkte zu ermöglichen. Es soll auch geprüft werden, inwieweit Mitarbeiter von einem Sektor in einen anderen versetzt werden können, um so die Kontinuität der betroffenen Sektoren zu gewährleisten, aber auch um die Möglichkeit zu wahren, selbst bei Kurzarbeit einem Flexijob nachgehen zu können.

Im Hinblick auf den Reisesektor wird im Falle der Stornierung einer Pauschalreise ein gleichwertiger Gutschein mit einer Gültigkeit von mindestens einem Jahr ausgestellt.

In Bezug auf den Veranstaltungssektor sind die erworbenen Karten auch dann noch gültig, wenn eine Veranstaltung verschoben wird. Ist der Verbraucher nicht in der Lage, an der Veranstaltung teilzunehmen, wird eine ausreichende Frist für die Rückerstattung eingeräumt.

Im Landwirtschafts und Gartenbausektor wird die Dauer der Saisonarbeit verdoppelt.

Auf der Ebene der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen haben diese die Möglichkeit, ihre Rücklagen zu nutzen, um den durch die Schließung infolge von Covid-19 entstandenen Einnahmeausfall auszugleichen.

 

Der Haushaltsminister wird die Maßnahmen der Föderalen Regierung überwachen.

 

Zur Erinnerung: Die Unternehmen bleiben aufgefordert, Telearbeit zu organisieren. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Regeln zur sozialen Distanzierung innerhalb des Unternehmens sowohl bei der Arbeit als auch bei den vom Arbeitgeber bereitgestellten Transporten strikt einzuhalten. Erfolgt dies nicht, muss das Unternehmen schließen. Die strikte Einhaltung der sozialen Distanzierung gilt nicht für Schlüsselsektoren. Aber auch dort wird dringend empfohlen, die Maßnahmen so weit wie möglich einzuhalten.

 

Alle Informationen sind auf der Website www.info-coronavirus.be oder unter der Telefonnummer 0800 14 689 erhältlich.

Aktuelle und detaillierte Informationen zu allen steuerlichen Maßnahmen sind auf der Website https://financien.belgium.be/nl/coronavirus verfügbar.