COVID-19 Alarmstufe 4: Der Konzertierungsausschuss verschärft die Corona-Maßnahmen in den Bereichen Sport, Kultur und Hochschulwesen

Der Konzertierungsausschuss hat eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in den Bereichen Sport, kulturelle Veranstaltungen und (Hochschul-)Bildungswesen gemäß der Alarmstufe 4 beschlossen.

Strengere Regeln sind unerlässlich, um die Krankenhäuser zu entlasten, um zu vermeiden, dass alle Schulen schließen müssen, um zu verhindern, dass die gesamte Wirtschaft zum Erliegen kommt und um zu verhindern, dass zu viele Bürger infolge eines allgemeinen Lockdowns vereinsamen. Nachstehend die zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Bekämpfung:

1. Sportveranstaltungen: Alle Wettbewerbe des Profisports, sei es in der Halle oder im Freien, finden ohne Publikum statt. Alle Amateurwettbewerbe werden ausgesetzt. Wettbewerbe für Jugendliche bis zu 18 Jahren sind weiterhin erlaubt, jedoch nur in Begleitung eines einzigen Familienmitglieds. Nach wie vor ist es verboten, Speizen und Getränke zu verkaufen oder zu konsumieren.

2. Hochschulsektor: Die Belegungsrate der Räumlichkeiten wird auf maximal 20 % reduziert, es herrscht Maskenpflicht mit Ausnahme der praktischen Arbeiten, bei denen dies unmöglich ist. Diese Regel gilt nicht für Studenten im ersten Studienjahr.

3. Kulturelle Veranstaltungen in Innenräumen: Maximal vierzig Personen sind zugelassen, soweit ausreichende Garantien dafür bestehen, dass die Organisation die Einhaltung der Corona-Regeln zulässt, und maximal zweihundert Personen, sofern die Abstandsregel von 1,5 Metern und die Maskenpflicht eingehalten werden. Der Verkauf von Speisen und Getränken ist verboten.

4. Öffentliche Verkehrsmittel: Jede Behörde stellt im Rahmen ihrer Befugnisse sicher, dass die Kapazität der öffentlichen Verkehrsmittel dergestalt optimiert wird, dass eine Überlastung vermieden wird.

5. Vergnügungsparks bleiben vorübergehend geschlossen.

6. Tierparks: Innenräume bleiben für die Öffentlichkeit geschlossen; der Verkauf sowie der Verzehr von Speisen und Getränken ist verboten.

7. Das Homeoffice bleibt die Regel.Mit den Arbeitgeberverbänden wurde vereinbart, ein Überwachungssystem einzurichten, das die beteiligten Akteure im Hinblick auf eine schnellstmögliche Umsetzung der Telearbeitsregeln sensibilisiert.

Angesichts der Dringlichkeit der Situation treten diese Regeln sofort in Kraft und sind mit ihrer Veröffentlichung am Freitag, den 23. Oktober 2020, anwendbar. Diese Regeln gelten bis einschließlich 19. November 2020, wobei nach zwei Wochen eine Zwischenbewertung vorgenommen wird.

Der Konzertierungsausschuss möchte auch an die Regeln für die Alarmstufe 4 erinnern, die bereits seit Montag, dem 19. Oktober, in Kraft sind:

1. Die engen Kontakte sind auf maximal eine Person beschränkt.

2. Private Zusammenkünfte sind für zwei Wochen auf vier – stets dieselben – Personen beschränkt.

3. Versammlungen im öffentlichen Raum sind auf maximal vier Personen beschränkt.

4. Wochenmärkte und kleinere Kirmesveranstaltungen bleiben erlaubt, allerdings ist der Verzehr von Speisen und Getränken untersagt. Flohmärkte, kleinere Weihnachtsmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind verboten.

5. Cafés und Restaurants müssen schließen. Diese Maßnahme gilt für einen Zeitraum von vier Wochen und wird nach zwei Wochen ausgewertet. Mahlzeiten zum Mitnehmen können bis 22 Uhr vor Ort abgeholt werden. Empfänge und Bankette, die von einem professionellen Catering-Dienst/Traiteur bewirtet werden, sind verboten. Davon ausgenommen sind Hotels für ihre dort wohnenden Gäste und Kaffeeempfänge im Rahmen von Beerdigungen (maximal 40 Personen). 6. Nightshops müssen um 22 Uhr schließen. Der Verkauf von Alkohol ist ab 20 Uhr verboten. 7. Es ist verboten, sich zwischen 24 Uhr und 5 Uhr im öffentlichen Raum aufzuhalten, es sei denn, es liegen wichtige triftige Gründe vor, z. B. medizinische Gründe, Geschäftsreisen sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.