COVID-19: Konzertierungsausschuss zur Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen

Die Föderale Regierung und die Regionalregierungen haben heute im Konzertierungsausschuss eine Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen beschlossen.

Diese strengeren Maßnahmen sind unerlässlich, wenn der zunehmende Druck auf unsere Krankenhäuser verringert und die Kontaminationskurve schnell und radikal abgeflacht werden sollen. 

  1. Soziales Leben
  • Jedes Mitglied einer Familie ist berechtigt, eine enge Kontaktperson zu haben. Familien dürfen jeweils nur eine enge Kontaktperson zu sich nach Hause einladen. Man darf keine anderen Besucher empfangen. Eine Ausnahme gilt für alleinstehende Menschen: Sie dürfen neben ihrem engen Kontakt noch eine weitere Person zu sich einladen, aber nicht beide gleichzeitig.
  • Treffen im Freien: Vier-Personen-Regel unter Einhaltung des Sicherheitsabstands.
  • Beerdigungen mit maximal 15 Teilnehmern, kein Essen oder Empfang nach der Zeremonie.
  • Die Gebetsstätten bleiben offen, aber keine Gottesdienste. Versammlungen von maximal vier Personen mit Maskenpflicht und Wahrung des Sicherheitsabstands.
  • Die Grenzen werden gemäß den europäischen Vereinbarungen nicht geschlossen. Von Reisen ins Ausland wird jedoch dringend abgeraten.
  • Eheschließungen finden nur im Beisein der Ehepartner, Zeugen und Standesbeamten statt.

 

2 Wirtschaftliches Leben

  • Telearbeit ist in den Bereichen, in denen sie möglich ist, Pflicht. Wenn die Telearbeit nicht möglich ist, gilt Maskenpflicht und die Räumlichkeiten müssen zwingend gelüftet werden. Betriebskantinen bleiben geschlossen.
  • Ferienanlagen und Campingplätze bleiben ab Dienstagmorgen, dem 3. November, vollständig geschlossen. Bis dahin dürfen in den Ferienanlagen weder Aktivitäten in den Innenbereichen noch Gruppenaktivitäten stattfinden. Die Mahlzeiten dürfen in den Ferienhäusern innerhalb einer eingenommen werden.
  • Hotels und B&B's bleiben geöffnet, aber ihre Restaurants werden geschlossen. Die Mahlzeiten können im Zimmer eingenommen werden.
  • Nicht wesentliche Geschäfte bleiben geschlossen, jeoch können Abholungen („Take away“) und Heimlieferungen vorbestellter Waren erfolgen. Beim Abholen der Einkäufe ist das Betreten des Geschäfts verboten.
  • Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, beschränken Supermärkte und Märkte (< 200 Personen) ihr Angebot auf solche Produkte, die in wesentlichen Geschäften erhältlich sind.
  • Kfz-Werkstätten und Fahrradgeschäfte führen nur Reparaturen durch.
  • Nicht-medizinische Berufe (Friseure, Visagisten, Wellness-Zentren, Massage- und Schönheitssalons usw.) bleiben geschlossen. 
  • Firmen und landwirtschaftliche Betriebe bleiben geöffnet, sofern sie die Verpflichtungen zur Telearbeit, zum Tragen von Masken und zur sozialen Distanzierung einhalten.
  • Tierparks bleiben geschlossen.

3 Schulen

  • Für alle Unterrichtsstufen entfällt der Unterricht am 12. und 13. November. Der Unterricht wird am Montag, den 16. November wieder aufgenommen.
  • In der Sekundarstufe findet für die Schüler der zweiten und dritten Klasse bis zum 1. Dezember zu maximal 50 % Präsenzunterricht statt. Bis zum 1. Dezember werden wir prüfen, ob ein 100 %iger Präsenzunterricht wieder möglich ist.
  • Im Hochschulbereich findet der Tele-Unterricht wie folgt statt:

- für Studienanfänger im ersten Jahr: bis 1. Dezember, dann können sie wieder am Präsenzunterricht teilnehmen.

- für ältere Studierende mindestens bis zum Ende des Kalenderjahres.

  • Die Lehrkräfte konferieren online; dieselbe Regel gilt auch für die Pädagogischen Tage.
  • Die Veranstaltung physischer Teambuildings ist unterssagt.

4 Beginn und Ende

  • Die Maßnahmen treten im ganzen Land ab Montag, dem 2. November 2020, in Kraft.
  • Die Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von eineinhalb Monaten bis einschließlich Sonntag, 13. Dezember 2020. Für die nicht wesentlichen Geschäfte nimmt der Konsultationsausschuss am 1. Dezember eine Neubewertung vor.