Die Zuständigkeiten des Parlamentes

Die Staatsreform hat der Kammer und dem Senat verschiedene Rollen zugewiesen.

Manche Befugnisse werden ausschließlich durch die Kammer ausgeübt. Diese betreffen die Kontrolle der föderalen Regierung und unter anderem den Haushalt und die Staatskonten. Was die Befugnis betrifft, eine Regierung zum Zurücktreten zu zwingen, so besagt der heutige Artikel 96 des Grundgesetzes, dass die Regierung ihren Rücktritt anbietet, wenn die Abgeordnetenkammer mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder einen Mißtrauensantrag annimmt, mit dem dem König ein Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorgeschlagen wird, oder binnen drei Tagen nach Ablehnung eines Vertrauensantrags dem König einen Nachfolger für den Premierminister zur Ernennung vorschlägt.

Der Senat ist seinerseits zuständig bei Interessenkonflikten, die zwischen dem föderalen Parlament und den Parlamenten der Gemeinschaften und Regionen entstehen können.

Andere Befugnisse werden turnusgemäß durch die Kammer und den Senat ausgeübt: die Vorstellung der Kandidaten vor dem Schiedsgericht, dem Kassationshof und dem Staatsrat.

Für die wichtigsten Zuständigkeiten treten die zwei Versammlungen gleichberechtigt auf: Verfassungsreformen, Genehmigung bestimmter Gesetze und Zustimmung zu internationalen Verträgen.

Alle übrigen Befugnisse werden durch beide Versammlungen ausgeübt, wobei jedoch die Kammer das letzte Wort erhält. Der Senat hat eine Besinnungsfunktion und wird sich daher nur zu Gesetzentwürfen und -vorschlägen äußern, wenn er dies für nötig erachtet. Gleichwohl kann der Senat die Initiative ergreifen, eine Gesetzesvorlage einzureichen.

Gemeinsam mit der föderalen Regierung vertreten die Kammer und der Senat das allgemeine Interesse des Staates.