Mitarbeitende Ehepartner

Wenn Sie mit einem Selbstständigen verheiratet sind oder vertraglich zusammenwohnen, werden Sie als mitarbeitender Ehepartner betrachtet:

  • wenn Sie effektiv Im Geschäft Ihres selbstständigen (Ehe)Partners mitarbeiten (regelmäßig oder mindestens 90 Tage pro Jahr)
  • wenn Ihr persönliches Einkommen aus einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit nicht höher als 3.000 Euro pro Jahr beträgt (Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten)
  • wenn Sie kein persönliches Einkommen aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Beamter oder kein Ersatzeinkommen beziehen, dass Ihren einen Sozialversicherungsanspruch gewährt

Die mitarbeitenden Ehepartner (fr) müssen:

  • dem Sozialstatut der Selbstständigen unterworfen sein
  • derselben Sozialversicherungskasse wie ihr selbstständiger (Ehe)Partner beitreten
  • Sozialbeiträge bezahlen

Nähere Auskünfte über die mitwirkenden (fr) erhalten Sie auf der Website des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS).

Aktuelles

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  • Wann bekommen Sie den Heizkostenzuschuss in Höhe von 100 Euro?

    Die automatisch zugeteilte Prämie ist auf der Abschlags- oder Abschlussrechnung Ihres Stromversorgers zwischen dem 18. April und dem 31. Juli 2022 deutlich mit dem Vermerk "Bundesheizungsprämie" gekennzeichnet.

    Die Bearbeitung der Fälle ist derzeit im Gange und wird bis Ende Juli 2022 dauern.

    Bis dahin sollten Sie Ihre Stromrechnungen im Auge behalten, um zu überprüfen, ob Sie Ihre Prämie von 100 Euro erhalten haben. Sollte dies bis zum 1. August 2022 nicht der Fall sein, müssen Sie sie beim FÖD Wirtschaft einfordern:

  • UBO: Nachfrist für die Registrierung

    Das belgische Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche verpflichtet Unternehmen, (internationale) Vereinigungen ohne Gewinnzeck und Stiftungen, angemessene, genaue und aktuelle Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer (deren englisches Akronym „UBO“ – Ultimate Beneficial Owner" lautet) zu erfassen und auf dem neuesten Stand zu halten. Verwaltungsräte, Geschäftsführer usw. hatten bis zum 30. September 2019 Zeit, die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer elektronisch an das UBO-Register zu übermitteln.