Mitarbeitende Ehepartner

Wenn Sie mit einem Selbstständigen verheiratet sind oder vertraglich zusammenwohnen, werden Sie als mitarbeitender Ehepartner betrachtet:

  • wenn Sie effektiv Im Geschäft Ihres selbstständigen (Ehe)Partners mitarbeiten (regelmäßig oder mindestens 90 Tage pro Jahr)
  • wenn Ihr persönliches Einkommen aus einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit nicht höher als 3.000 Euro pro Jahr beträgt (Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten)
  • wenn Sie kein persönliches Einkommen aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Beamter oder kein Ersatzeinkommen beziehen, dass Ihren einen Sozialversicherungsanspruch gewährt

Die mitarbeitenden Ehepartner (fr) müssen:

  • dem Sozialstatut der Selbstständigen unterworfen sein
  • derselben Sozialversicherungskasse wie ihr selbstständiger (Ehe)Partner beitreten
  • Sozialbeiträge bezahlen

Nähere Auskünfte über die mitwirkenden (fr) erhalten Sie auf der Website des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS).

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  • UBO: Nachfrist für die Registrierung

    Das belgische Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche verpflichtet Unternehmen, (internationale) Vereinigungen ohne Gewinnzeck und Stiftungen, angemessene, genaue und aktuelle Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer (deren englisches Akronym „UBO“ – Ultimate Beneficial Owner" lautet) zu erfassen und auf dem neuesten Stand zu halten. Verwaltungsräte, Geschäftsführer usw. hatten bis zum 30. September 2019 Zeit, die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer elektronisch an das UBO-Register zu übermitteln.