Mitarbeitende Ehepartner

Wenn Sie mit einem Selbstständigen verheiratet sind oder vertraglich zusammenwohnen, werden Sie als mitarbeitender Ehepartner betrachtet:

  • wenn Sie effektiv Im Geschäft Ihres selbstständigen (Ehe)Partners mitarbeiten (regelmäßig oder mindestens 90 Tage pro Jahr)
  • wenn Ihr persönliches Einkommen aus einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit nicht höher als 3.000 Euro pro Jahr beträgt (Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten)
  • wenn Sie kein persönliches Einkommen aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Beamter oder kein Ersatzeinkommen beziehen, dass Ihren einen Sozialversicherungsanspruch gewährt

Die mitarbeitenden Ehepartner (fr) müssen:

  • dem Sozialstatut der Selbstständigen unterworfen sein
  • derselben Sozialversicherungskasse wie ihr selbstständiger (Ehe)Partner beitreten
  • Sozialbeiträge bezahlen

Nähere Auskünfte über die mitwirkenden (fr) erhalten Sie auf der Website des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS).