Wenn Sie mit einem Selbstständigen verheiratet sind oder vertraglich zusammenwohnen, werden Sie als mitarbeitender Ehepartner betrachtet:
- wenn Sie effektiv Im Geschäft Ihres selbstständigen (Ehe)Partners mitarbeiten (regelmäßig oder mindestens 90 Tage pro Jahr)
- wenn Ihr persönliches Einkommen aus einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit nicht höher als 3.000 Euro pro Jahr beträgt (Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten)
- wenn Sie kein persönliches Einkommen aus einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Beamter oder kein Ersatzeinkommen beziehen, dass Ihren einen Sozialversicherungsanspruch gewährt
Die mitarbeitenden Ehepartner (fr) müssen:
- dem Sozialstatut der Selbstständigen unterworfen sein
- derselben Sozialversicherungskasse wie ihr selbstständiger (Ehe)Partner beitreten
- Sozialbeiträge bezahlen
Nähere Auskünfte über die mitwirkenden (fr) erhalten Sie auf der Website des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS).