Wander- und Kirmesgewerbe

Um eines Berufstätigkeit in einem Wander- oder einem Kirmesgewerbe auszuüben, benötigen Sie eine Genehmigung. Diese Genehmigung erhalten Sie bei einem Unternehmensschalter (fr) Ihrer Wahl.

Zu näheren Auskünften über die Reglementierung und die Bedingungen für diese Genehmigungen:

Wandergewerbe

Kirmesgewerbe

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  • UBO: Nachfrist für die Registrierung

    Das belgische Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche verpflichtet Unternehmen, (internationale) Vereinigungen ohne Gewinnzeck und Stiftungen, angemessene, genaue und aktuelle Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer (deren englisches Akronym „UBO“ – Ultimate Beneficial Owner" lautet) zu erfassen und auf dem neuesten Stand zu halten. Verwaltungsräte, Geschäftsführer usw. hatten bis zum 30. September 2019 Zeit, die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer elektronisch an das UBO-Register zu übermitteln.