Alarmstufe 4 bei COVID-19: Strengere Regeln ab Montag, 19 Oktober

Der Konzertierungsausschuss hat die besorgniserregende epidemiologische Situation zur Kenntnis genommen, sodass für das gesamte Land ab heute die Alarmstufe 4 des COVID-19-Barometers (sehr hohe Alarmstufe) gilt.

Der Druck auf die Krankenhäuser und die Kontinuität der von Covid-19 unabhängigen Versorgung nimmt zu. Einige Krankenhäuser sind mit einem Personalmangel konfrontiert. Auch die Primärversorgung, insbesondere die Allgemeinmedizin, sieht sich zunehmendem Druck ausgesetzt.

Die Zahl der COVID-Patienten auf den Intensivstationen ist jetzt zweieinhalb Mal höher als Ende März. Um zu verhindern, dass die Lage in den Krankenhäusern noch problematischer wird, dass Schulen schließen müssen, die Wirtschaft zum Erliegen kommt und zu viele Menschen infolge eines allgemeinen Lockdowns vereinsamen hat der Konzertierungsausschuss eine Reihe von Maßnahmen beschlossen:

  1. Die Enge Kontakte sind auf maximal eine Person beschränkt.
  2. Private Zusammenkünfte sind für zwei Wochen auf vier – stets dieselben – Personen beschränkt.
  3. Versammlungen im öffentlichen Raum sind auf maximal vier Personen beschränkt.
  4. Das Homeoffice wird zur Pflicht für alle Funktionen, die sich im Hinblick auf die Kontinuität des Unternehmensbetriebs, der Organisation, der Dienstleistungen und Aktivitäten dafür anbieten.
  5. Wochenmärkte und kleinere Kirmesveranstaltungen bleiben erlaubt, allerdings ist der Verzehr von Speisen und Getränken untersagt. Flohmärkte, kleinere Weihnachtsmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind verboten.
  6. Cafés und Restaurants müssen schließen. Diese Maßnahme gilt für einen Zeitraum von vier Wochen und wird nach zwei Wochen ausgewertet. Mahlzeiten zum Mitnehmen können bis 22 Uhr vor Ort abgeholt werden. Empfänge und Bankette, die von einem professionellen Catering-Dienst/Traiteur bewirtet werden, sind verboten. Davon ausgenommen sind Hotels für ihre dort wohnenden Gäste und Kaffeeempfänge im Rahmen von Beerdigungen (maximal 40 Personen).
  7. Nightshops müssen um 22 Uhr schließen. Der Verkauf von Alkohol ist ab 20 Uhr verboten.
  8. Es ist verboten, sich zwischen 24 Uhr und 5 Uhr im öffentlichen Raum aufzuhalten, es sei denn, es liegen wichtige triftige Gründe vor, z. B. medizinische Gründe, Geschäftsreisen sowie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
  9. Aktivitäten in Innenräumen unterliegen weiterhin den bestehenden Protokollen, bis zur einer Neubewertung am 23. Oktober. Der Verkauf von Speisen und Getränken ist verboten.
  10. Sportwettbewerbe: Halbierung der Zahl der Zuschauerblöcke von 400 auf 200 (Profisport) oder nur die Mitglieder ein und desselben Haushalts (Amateure). Die Cafeterias und Gaststätten bleiben geschlossen.

Die Föderale Regierung und die Regierungen der föderierten Teilgebiete werden ihr Möglichstes tun, um allen wirtschaftlich Betroffenen die bestmögliche Unterstützung zukommen zu lassen. So wird die Föderale Regierung das Überbrückungsgeld für zur Schließung gezwungene Selbstständige verdoppeln. Bestehende Hilfsmaßnahmen werden verlängert. Außerdem wird eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen gewährt.

Die Maßnahmen treten am 19. Oktober in Kraft und gelten einen Monat lang, bevor sie einer Neubewertung unterzogen werden.